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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-12

Erbschaftsteuer-Rechner 2026 : Steuerklasse, Freibeträge & Steuer berechnen

Der Erbschaftsteuer-Rechner 2026 berechnet die gesetzliche Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland gemäß den §§ 15, 16, 19 ErbStG. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen (I, II, III), persönliche Freibeträge (bis zu 500.000 €) und progressive Steuersätze vor.

Eingaben & Verwandtschaft

Erbschaft- und Schenkungsteuer nach §§ 15, 16 ErbStG

Stand 2026
Steuerergebnis
Voraussichtliche Erbschaftsteuer
20.020,00
Steuerklasse:Klasse I
Angewandter Steuersatz:11 %
Persönlicher Freibetrag:400.000
Pauschalen & Befreiungen:68.000
Steuerpflichtiger Erwerb:182.000

📜 §§ 10, 15, 16, 19 ErbStG.

⚠️ Vorerwerbe der letzten 10 Jahre (§ 14 ErbStG) und Betriebsvermögen nicht berücksichtigt.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Systematik der Erbschaftsteuerberechnung nach dem ErbStG: 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG): Reingewinn des Nachlasses = Brutto-Erbschaftswert abzüglich Erblasser-Schulden und Erbfallkosten. • Erbfallkosten-Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG): Ohne Einzelnachweise zieht das Finanzamt pauschal 15.000 € für Bestattungskosten, Grabdenkmal und Nachlassabwicklung ab. • Hausrat- & Sachbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): Personen der Steuerklasse I erhalten zusätzlich Freibeträge für Hausrat (41.000 €) und sonstige bewegliche Gegenstände (12.000 €). 2. Abzug des persönlichen Freibetrags (§ 16 ErbStG): • Ehegatten / Lebenspartner: 500.000 € • Kinder / Stiefkinder: 400.000 € • Enkel (Elternteil bereits verstorben): 400.000 € • Enkel (Elternteil lebt): 200.000 € • Urenkel / Eltern im Erbfall: 100.000 € • Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern (Klasse II): 20.000 € • Unverheiratete Partner, Freunde, Dritte (Klasse III): 20.000 € 3. Gesetzliche Abrundung (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG): Der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € abgerundet. 4. Steuersatz-Ermittlung & Härtefallregelung (§ 19 ErbStG): Im Gegensatz zur Einkommensteuer gilt bei der Erbschaftsteuer ein Stufentarif auf den gesamten Betrag. Um abrupte Steuersprünge an den Schwellenwerten (z. B. 75.000 €, 300.000 €) abzufedern, greift nach § 19 Abs. 3 ErbStG automatisch die gesetzliche Härtefallregelung.

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Beispiel 1: Kind erbt 650.000 € (Haus & Ersparnisse)

Erbe durch ein Kind mit 400.000 € Freibetrag und 15.000 € Erbfallkosten-Pauschale.

Eingabewerte:
Erwerbswert:650.000 €
Verwandtschaft:Kind (Klasse I)
Bestattungspauschale:15.000 €
Ergebnisse:
Freibeträge gesamt:415.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb:235.000 €
Steuersatz:11 %
Erbschaftsteuer:25.850,00 €

Beispiel 2: Nichte erbt 100.000 € von Tante

Erbe in Steuerklasse II (Geschwisterkinder).

Eingabewerte:
Erwerbswert:100.000 €
Verwandtschaft:Nichte (Klasse II)
Bestattungspauschale:15.000 €
Ergebnisse:
Persönlicher Freibetrag:20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb:65.000 €
Steuersatz:15 %
Erbschaftsteuer:9.750,00 €

Sonderfälle & Häufige Fehler

Wichtige Privilegien, Befreiungen und Steuerfallen im ErbStG: • Steuerfreies Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG): Der Übergang des vom Erblasser selbstgenutzten Familienheims an den überlebenden Ehegatten oder an Kinder ist unter Voraussetzungen vollkommen erbschaftsteuerfrei, sofern das Objekt unverzüglich zur Eigennutzung übernommen und mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnt wird (bei Kindern begrenzt auf max. 200 m² Wohnfläche). • 10-Jahres-Frist bei Schenkungen (§ 14 ErbStG): Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG können alle 10 Jahre erneut voll ausgeschöpft werden. Vorab-Schenkungen zu Lebzeiten sind das wirksamste Instrument zur Vermeidung von Erbschaftsteuer. • Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): Ehegatten und minderjährige Kinder erhalten neben dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag (Ehegatten bis zu 256.000 €), vermindert um nicht steuerbare Hinterbliebenenrenten.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie berechnet man die Erbschaftssteuer auf Immobilien (Haus & Wohnung)?
Immobilien werden für die Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) mit dem aktuellen Sachwert, Ertragswert oder Vergleichswert angesetzt. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags (z. B. 400.000 € für Kinder, 500.000 € für Ehepartner) wird die Erbschaftsteuer auf den verbleibenden Betrag berechnet. Bleibt das Familienheim selbstgenutzt (mind. 10 Jahre), entfällt die Steuer für Ehegatten und Kinder (bis 200 m²) komplett.
Wie hoch ist der Freibetrag bei Erbschaften für Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben gemäß § 16 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € gegenüber jedem Elternteil.
Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?
Der persönliche Freibetrag bei Schenkungen und Erbschaften kann alle 10 Jahre erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG).
Wann ist das vererbte Eigenheim steuerfrei?
Das vererbte Familienheim ist für Ehegatten vollkommen steuerfrei. Für Kinder gilt die Steuerbefreiung bis zu 200 m² Wohnfläche, sofern sie die Immobilie unverzüglich beziehen und 10 Jahre lang selbst bewohnen.
Wie muss man eine Erbschaft beim Finanzamt melden?
Jeder Erwerb von Todes wegen muss dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis schriftlich angezeigt werden (§ 30 ErbStG).

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